Hygiene II - (40 UE)
Sachkundenachweis Hygiene II
Sachkundenachweis nach Infektionshygieneverordnung Hessen
Die hessische Infektionshygieneverordnung ist am 8. Dezember 2017 geändert worden. Die geforderten Inhalte zur hessischen Infektionshygieneverordnung werden in diesen Kursen gemäß Vorgaben vom Regierungspräsidium vermittelt und entsprechende Bescheinigungen darüber ausgehändigt.
Für alle die Tätigkeiten am Menschen ausüben, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen/verursachen (auch Akupunktur, Injektionen uvm.)
Gesetzestext (Auszug) Nach § 1 der Infektionshygieneverordnung Hessen vom 18. März 2003, zuletzt geändert am 8. Dezember 2017, gilt: „Wer beruflich oder gewerbsmäßig Tätigkeiten mit Ausnahme solcher im Rahmen der ärztlichen Heilkunde am Menschen ausübt, bei denen durch Blut sowie Sekrete und Exkrete Krankheitserreger (zum Beispiel HIV und Hepatitisviren) übertragen werden können, unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung. Solche Tätigkeiten sind insbesondere die Ausübung der Nagelpflege, der Haarpflege, der Kosmetik, der Fußpflege, das Tätowieren, das Ohrlochstechen und die Schmuckeinbringung an, in oder unter die Haut oder Schleimhaut (Piercing) und die [invasiven] Tätigkeiten von Personen mit einer Erlaubnis nach ³ 1 des Heilpraktikergesetzes“.
§ 2 differenziert die Tätigkeiten (1) nach solchen,
- 1. die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen oder
- 2. bei denen eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut nicht ausgeschlossen werden kann,
- muss für den Betrieb einen Hygieneplan erstellen. Des weiteren richtet sich der Umfang des Sachkundenachweises nach o.a. Tätigkeiten und schreibt die Durchführung des Sachkundenachweises vor (10):
- demnach müssen unter 2. genannte nicht-invasiv Tätige die Sachkunde Hygiene 1 im Umfang von 8 Unterrichtseinheiten ableisten, invasiv-tätige Heilpraktiker mit Tätigkeiten nach Punkt 1., müssen die Sachkunde Hygiene 2 im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten erbringen.